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§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Österreichischer Multimedia
Verband".
- Er hat den Sitz in A-8010 Graz, Nibelungengasse 54 und erstreckt
seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
- Die Verwendung der englischen Bezeichnung 'Austrian Multimedia Association'
und die Kurzbezeichnung 'amma' sind im Sinne der leichteren Verständlichkeit
und zur verbesserten internationalen Zusammenarbeit zulässig.
§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Der Verband versteht unter dem Begriff Multimedia alle computergestützten,
interaktiven Medien- und Kommunikationsprodukte, die mindestens drei
Mediengattungen, wie Text, Bild, Bewegbild und Ton beinhalten müssen.
Der Verband hat das Ziel der berufsständischen Zusammenfassung der
online/offline Multimediaproduzenten in einem einheitlichen Berufsverband.
Er fördert die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder
und nimmt diese gegenüber Dritten, insbesondere Behörden und
Gesetzgebern sowie gegenüber der Öffentlichkeit wahr. Er bemüht
sich, im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen, zu einer berufsständischen
Ordnung der online/offline Multimediaproduzenten beizutragen.
Die Aufgabe des Verbandes umfaßt insbesondere:
- Förderung der Entwicklung interaktiver Multimedia-Inhalte sowie
der dazu erforderlichen Infrastruktur.
- Gemeinsames offenes Austauschforum der Produzenten.
- Kommunikationsforum zwischen Multimedia-Produzenten einerseits und
Inhalteanbietern, Software- & Hardwareherstellern, Medienunternehmen,
Vertriebsorganisationen, Dienstanbietern, Ausbildungsstätten,
Universitäten und öffentliche Stellen, andererseits.
- Permanente Qualitätssicherung durch die Unterstützung der
Organisation von Multimedia-Wettbewerben und das Bestreben nach Erstellung
von neutralen, objektiven Qualitätsrichtlinien.
- Anlaufstelle für Rechtsfragen (Urheberrecht, Verwertung) betreffend
Multimedia.
- Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten wie Hochschulen, Universitäten
die den Know-How-Transfer für die praktische Ausbildung von Nachwuchs
in den neuen Multimedia-Berufen wie Computerdesigner, Multimedia-Programmierer,
Multimedia-Autor/Regisseur, ... bieten.
- Zusammenarbeit mit anderen Verbänden (z.B. bei der Entwicklung
allgemeiner Geschäftsbedingungen)
- Aufbau einer Informationsdatenbank
- Kooperationsvermittlung sowie Erstellung von Empfehlungen für
Hard- und Softwarestandards.
- Entwicklung eines Beurteilungssystems
für Auftragsproduktionen.
- Schaffung von Angebotsstandards und Kalkulationsrichtlinien.
- Informationspool für Auftraggeber.
- Stellenmarkt: Gesuche, Gebote international z.B. über Internet,
Teleworking, Freelancer
- Schiedsstelle.
- Koordination und Durchführung einer einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit.
- Information über Fördermöglichkeiten.
- Aus- und Fortbildung.
- Definition und Koordination von Ausbildungsrichtlinien und das
Bemühen
diese offiziell zuzulassen.
- Ausrichtung von Veranstaltungen und Wettbewerben.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Vorträge, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende
usw.
- Erstellung eigener Internetseiten
- Einrichtung einer Bibliothek und Datenbank
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Wettbewerbsveranstaltungen, vereinseigenen
Unternehmungen
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:
Unternehmensmitglied kann werden, wer gewerblich als Multimedia-Produzent
tätig ist.“ Unternehmensmitglieder können natürliche
und juristische Personen werden, sofern deren Unternehmen Multimedia-Produktion
betreiben.
Assoziiertes Mitglied können Antragsteller aus anderen
Branchen werden. Fördermitglied kann jede natürliche und
juristische Person werden, sobald sie den Verband finanziell oder
anderweitig unterstützen.
Fördermitglieder haben Stimmrecht in Arbeitsgruppen und
Ausschüssen.
Einzelmitglied kann jeder Angestellter oder freier“
Mitarbeiter werden, der auf der Grundlage einer hierfür zumindest
in Teilbereichen qualifizierenden Ausbildung in der Herstellung von
Multimedia-Produkten tätig ist.
Studentisches Mitglied (Auszubildender, Arbeitsloser) kann
jede natürliche Person Mitglied werden, die an einer Hochschule
oder anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben ist. Diese Ausbildung
muß zumindest teilweise für die Herstellung von Multimedia-Produkten
qualifizieren. Arbeitslose müssen zuvor eine dementsprechende
Ausbildung absolviert haben.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie
juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme
von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird
erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung und durch Ausschluß.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er
muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluß ist die
Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung
die Mitgliedsrechte ruhen.)
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer
(§ 14), der Sekretär (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16)
und die Beiräte (§16a).
§ 9
Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des
Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichem
begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
(§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich, per fax oder per e-mail einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei
Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
- können zur Tagesordnung erfaßt werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig.
Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, dann findet
die Generalversammlung am selben Tag, jedoch mindestens zehn Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt. Die Generalversammlung
ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
- Die Wahlen und die Beschlußfassung
in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Auf Antrag der Generalversammlung können alle oder einzelne
Abstimmungen in geheimer Wahl erfolgen. Ansonsten erfolgt die
Abstimmung durch Handzeichen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert
sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
- Beschlußfassung über den Voranschlag
- Wahl, Bestellung
und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein
- Entlastung
des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
- Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über Berufungen
gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft
- Beschlußfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung und Beschlußfassungen über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus
dem Obmann und seinen Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. Die Bestellung
weiterer Vorstandsmitglieder ist ausdrücklich zulässig. Es
ist zulässig, dass der Obmann auch die Funktion des Schriftführers übernimmt.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes
das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammmlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
ist der Sekretär, sofern auch dieser verhindert ist, der Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahlen eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch
der Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf
jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom
Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich
oder mündliche einberufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von
ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann,
bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes
in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst
mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen
und der außerordentlichen Generalversammlungen;
- Verwaltung des
Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und
Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem
weiteren Vorstandsmitglied, das bei vermögenswerten Dispositionen
der Kassier zu sein hat. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen
Funktionären erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des
Vereines ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen ab einem
Umfang von 4.000 EURO/Jahr zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
der Generalversammlung. Kann die Genehmigung durch die Generalversammlung
kurzfristig nicht eingeholt werden, dann ist der Vorstand berechtigt
diese Rechtsgeschäfte mit einfacher Mehrheit vorläufig zu
genehmigen. Das begünstigte Vorstandsmititglied ist dabei nicht
stimmberechtigt. Diese vorläufige Genehmigung ist spätestens
von der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu bestätigen.
Werden zwischen Verein und einzelnen Vorstandsmitgliedern innerhalb
eines Jahres mehrere Rechtsgeschäfte abgeschlossen, ist die Genehmigung
einzuholen, sobald zu erkennen ist, daß der Umfang zwischen einem
Vorstandsmitglied und dem Verein 4.000 EURO überschreitet.
- Der
Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und
im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den
Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereines verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die
Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre
Stellvertreter.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
- Ein Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Für Rechtsgeschäfte zwischen dem Rechnungsprüfer und
dem Verein gelten die Bestimmungen aus §13 Z1 sinngemäß..
- Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten. Der Bericht hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15
Der Sekretär
Der Sekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro
zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte
des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
§ 16
Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
daß jeder Streitteil innerhalb
von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft
macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16a
Beiräte
- Als Beiräte können durch den Vorstand Persönlichkeiten
bestellt werden, die besondere Erfahrungen im Bereich Multimedia aufweisen
oder die durch ihre bisherige Tätigkeiten zur Förderung von
Multimedia in Österreich beigetragen haben.
- Die Beiräte unterstützten und beraten den Vorstand in
der Umsetzung und Verbreitung der Verbandsziele.
- Die Beiräte werden
für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Der Vorstand ist jedoch jederzeit berechtigt einzelne Beiräte
oder den gesamten Beirat abzuberufen.
- Die Zahl der Beiratsmitglieder
beschließt der Vorstand.
§ 17
Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber
zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
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